Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen (ÖFEB)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen“ (im Folgenden: ÖFEB).
(2) Der Verein hat den Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen/Zweigstellen in allen österreichischen Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereins
Die “Österreichische Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen” ist eine Vereinigung von Personen, die Forschung und Entwicklung in Hinblick auf das Bildungswesen und Lehre in den Bildungswissenschaften betreiben. Die Gesellschaft bezweckt die Förderung qualitätsvoller bildungswissenschaftlicher Forschung, Entwicklung und Lehre in Österreich. Insbesondere setzt sie sich zum Ziel:
(1) zur Weiterentwicklung eines humanen und demokratischen Bildungswesens in Österreich mit dem Mittel qualitätsvoller Forschung und Lehre beizutragen,
(2) die Diskussion und Zusammenarbeit zwischen den in Österreich in Bildungsforschung und -entwicklung tätigen Personen zu fördern, auch über die Grenzen verschiedener Disziplinen, verschiedener forschungsmethodischer Ansätze, verschiedener Regionen, verschiedener Institutionen, verschiedener beruflicher Positionen und verschiedener politischer Orientierungen hinweg,
(3) die Quantität und Qualität bildungswissenschaftlicher Forschung und Entwicklung zu erhöhen,
(4) die Förderung von in der Erziehungswissenschaft tätigen Frauen,
(5) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
(6) die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern,
(7) die Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung, Bildungspraxis, Bildungsverwaltung und Bildungspolitik zu fördern,
(8) den Kontakt mit Instanzen der Wissenschaftspolitik und der Forschungsförderung zu pflegen,
(9) die Interessen der Bildungsforscher/innen gegenüber Instanzen der Bildungspolitik, Bildungsverwaltung und Forschungsförderung zu vertreten,
(10) die Ergebnisse der Bildungsforschung zu verbreiten und den Informationsstand in der Öffentlichkeit über Arbeitsweise und Resultate der Bildungsforschung zu heben.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
ideelle Mittel verwirklicht werden:(1) Die genannten Zielsetzungen sollen u.a. durch folgende ideelle Mittel verwirklicht werden:
- Veranstaltung von Fachkongressen, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden,
- Veranstaltung von weiteren Tagungen, Seminaren und Vorträgen,
- Initiativen der Weiterbildung und Nachwuchsförderung,
- Herausgabe und Förderung von Fachpublikationen,
- internationale Kontakte zu anderen Fachgesellschaften und Forscher/innen,
- Stellungnahmen zu Fragen der Bildungspolitik, der pädagogischen Praxis und der Forschungsförderung,
- Entwicklung von Standards für die bildungswissenschaftliche Forschung und Entwicklung, für deren Förderung und Beauftragung usw.,
- die Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Forschung und Entwicklung im Bildungswesen,
- die Klärung von Ausbildungs- und Prüfungsfragen der pädagogischen Berufe,
- die Vergabe von fachlichen Preisen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Einnahmen aus Veranstaltungen und anderen Projekten der Gesellschaft,
- Zuwendungen durch Förderungen und Subventionen;
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen, etc.);
- Sonstige Zuwendungen;
- Durchführung von Seminaren, Workshops, Symposien, Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen;
- Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen;
- Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an Kapitalgesellschaften.
Bei allen diesen Mitteln wird darauf Bedacht genommen, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären, und die Tätigkeit zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten dienen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt..
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
Ordentliche Mitglieder,
Fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder
Assoziierte Mitglieder,
Studentische Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die durch bildungswissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Lehre zu den Zielen der Gesellschaft beitragen, einen Mitgliedsbeitrag leisten und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
(3) Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die bildungswissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Lehre in besonderer Weise unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich um das Bildungswesen und die bildungswissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Lehre besonders verdient gemacht oder die Gesellschaft besonders gefördert haben.
(5) Assoziierte Mitglieder sind physische Personen, die im Bildungswesen im Bereich Forschung und Entwicklung und/oder in der Lehre tätig sind, ihr Interesse an diesem Bereich auch ohne Nachweis wissenschaftlicher Publikationen dokumentieren, einen Mitgliedsbeitrag leisten und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
(6) Studentische Mitglieder sind physische Personen, die ein Master-, Diplom-, Doktoratsstudium oder ein vergleichbares Studium eines für die Bildungsforschung relevanten Faches an einer Hochschule oder Universität betreiben, einen Mitgliedsbeitrag leisten und die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, assoziierten, studentischen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Um die Aufnahme als ordentliches Mitglied können sich Personen bewerben, die ihre wissenschaftliche Qualifikation durch anerkannte Publikationen im Bereich der Forschung und Entwicklung im Bildungswesen nachgewiesen haben. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied sind die Empfehlungen von zwei ordentlichen Mitgliedern Voraussetzung.
(3) Bei einer Aufnahmeverweigerung besteht die Möglichkeit einer Berufung an die Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(5) Um die Aufnahme als assoziiertes Mitglied können sich Personen bewerben, die entweder ihre einschlägige bildungswissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben und an forschungsrelevanter Praxis oder Anwendung von bildungswissenschaftlichen Forschungsergebnissen beteiligt sind, aber die wissenschaftliche Qualifikation durch anerkannte Publikationen im Bereich der Forschung und Entwicklung im Bildungswesen noch nicht nachgewiesen haben, oder Studierende in bildungswissenschaftlichen Studiengängen, die ihr Interesse an Forschung und Entwicklung dokumentieren. Für die Aufnahme als assoziiertes Mitglied sind die Empfehlungen von zwei ordentlichen Mitgliedern Voraussetzung.
(6) Um die Aufnahme als studentisches Mitglied können sich Personen bewerben, die ein Master-, Diplom-, Doktoratsstudium oder ein vergleichbares Studium eines für die Bildungsforschung relevanten Faches an einer Hochschule oder Universität betreiben. Voraussetzung für die Aufnahme als studentisches Mitglied sind der Nachweis eines aufrechten einschlägigen bildungswissenschaftlichen Studiums sowie Empfehlungen von zwei ordentlichen Mitgliedern.
(7) Die Mitgliedschaft studentischer Mitglieder endet nach zwei Jahren und kann bei Nachweis eines aufrechten einschlägigen bildungswissenschaftlichen Studiums auf Antrag maximal um ein Jahr verlängert werden.
(8) Fördernde Mitglieder werden auf Beschluss des Vorstands aufgenommen. Dabei ist ein Zeitraum der fördernden Mitgliedschaft festzulegen.
(9) Die Mitgliedschaft wird aktiv, sobald der erste Mitgliedsbeitrag eingelangt ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres.
(3) Die Streichung eines ordentlichen, assoziierten oder studentischen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Die Streichung eines fördernden Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn der Grund für die Zuerkennung fördernder Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung allfälliger Beiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist eine schriftliche Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handen des/der Vorsitzenden zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Alle ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung sowie in den Sektionen, in denen sie Mitglied sind.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung verpflichtet.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die wissenschaftlichen Sektionen (§14), die Geschäftsführer/innen (§ 15), die Rechnungsprüfer/innen (§ 16) und das Schiedsgericht (§17).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine Teilnahme an der Generalversammlung und an der Vorstandswahl ist durch Präsenz vor Ort sowie durch virtuelle Präsenz möglich. Wenn eine virtuelle Teilnahme angestrebt wird, ist eine vorausgehende Registrierung erforderlich.
Der Vorstand ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur Mitglieder des Vereins zur Teilnahme an der Generalversammlung eingeladen werden und sich an der Diskussion beteiligen können. Für Abstimmungen ist ein zertifiziertes Tool zu verwenden, das sicherstellt, dass nur physische präsente oder virtuell registrierte Mitglieder zur Stimmabgabe eingeladen werden.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen innerhalb von drei Monaten stattzufinden.
(3) Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch geeignete Information – wie schriftliche Einladung, Einladung per E-Mail oder Einschaltung in den Vereinsmitteilungen – unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die unter § 10 lit. 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl zu erfolgen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen;
(2) Diskussion und Vorschau auf Vorhaben für die nächste Funktionsperiode;
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der drei Ersatzmitglieder für den Vorstand und der beiden Rechnungsprüfer/innen;
(4) Erlassung einer Beitragsordnung;
(5) Entscheidung über Berufungen gegen die Verweigerung der Aufnahme als Mitglied sowie gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
(8) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus mindestens sechs Mitgliedern – Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassier/erin und deren Stellvertreter/innen – sowie maximal drei weiteren Mitgliedern.
(2) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ist vom Vorstand aus den von der Generalversammlung gewählten Ersatzmitgliedern ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Sollte kein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen, hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(3) Die Funktionsdauer von Vorstandsmitgliedern beträgt in der Regel 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist dreimal zulässig.
(5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder (auch einen Vertreter / eine Vertreterin der studentischen Mitglieder und einen Vertreter / eine Vertreterin der assoziierten Mitglieder) ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder, insbesondere Vertreter/innen befreundeter Gesellschaften und Institutionen, ohne Stimmrecht in den Vorstand entsenden.
(6) Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n (bei Verhinderung von seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in) mündlich, schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden.
(9) Den Sitzungsvorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(10) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(13) Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat unverzüglich der/die Stellvertreter/in für das verhinderte Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages und des Arbeitsplanes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der Generalversammlung und der Tagungen der Gesellschaft;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Einsetzen und Auflösen von wissenschaftlichen Sektionen und sonstigen Kommissionen (vgl. § 14 Abs. 2);
(6) Erstellung eines Mitgliederverzeichnisses;
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der/die Schriftführer/in hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
(3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind durch den/die Vorsitzende/n und den/die Schriftführer/in, finanzielle Angelegenheiten durch den/die Kassier/in zu unterfertigen.
(5) Die Protokolle über ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen sind auf Verlangen jedem Vereinsmitglied auszufolgen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführers/in und des/der Kassier/s/in deren Stellvertreter/innen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Soweit sie mit Arbeiten betraut werden, die über ihre statutenmäßig definierten Aufgaben hinausgehen, können sie für diese Leistungen mit dem Verein einen Werk- oder Dienstvertrag abschließen.
(8) Der Vorstand kann Nicht-Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben, wie z.B. Geschäftsführung, betrauen, deren Kompetenzen innerhalb der Statuten festlegen und diese Arbeit angemessen vergüten.
§ 14 Wissenschaftliche Sektionen
(1) Wissenschaftliche Sektionen repräsentieren an den Hochschulen und an sonstigen Forschungseinrichtungen ausgebaute Schwerpunkte der bildungswissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Lehre.
(2) Sie sind einzurichten, wenn ein Fünftel der ordentlichen und Ehrenmitglieder sich mit diesem Forschungsfeld befasst, die Einrichtung einer solchen Sektion begehrt und dadurch die Ziele der Gesellschaft, insbesondere in Hinblick auf Förderung qualitätsvoller Forschung und Entwicklung sowie in Hinblick auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, besser verwirklicht werden können.
(3) Die Mitglieder, die sich einer wissenschaftlichen Sektion durch schriftliche Erklärung selbst zuordnen, wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. Diese besorgen die laufenden Geschäfte der Sektion und sind der Generalversammlung und dem Vorstand berichtspflichtig.
(4) Die wissenschaftlichen Sektionen verwalten die ihnen zugewiesenen oder von ihnen selbst eingeworbenen finanziellen Mittel selbst und richten dazu Sektionskonten ein. Eine Überziehung dieser Konten ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Sektionsvorsitzenden haben dem Vorstand jährlich über ihre finanzielle Gebarung zu berichten. Im Falle der Auflösung einer Sektion fallen allfällige finanzielle Mittel an den Verein zurück.
§ 15 Geschäftsführer/in
(1) Zur Führung von Zweigstellen der Gesellschaft, von vereinseigenen Unternehmungen oder von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können Geschäftsführer/innen bestellt werden.
(2) Ihre Bestellung obliegt dem Vorstand. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(3) Sie sind jede/r für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt.
(4) Die Tätigkeit der Geschäftsführer/innen ist vom Vorstand festzulegen und entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.
(5) Geschäftsführer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 16 Rechnungsprüfer/innen
(1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 17 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts (als fünftes Mitglied des Schiedsgerichtes) zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Vorstand zu bestimmen.
(3) Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung der beiden Schiedsrichter/innen nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil die Mitglieder namhaft zu machen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(5) Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gem. Abs. 2 die Schiedsrichter/innen dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten Generalversammlung zu behandeln.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu berufen und zu beschließen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft ist.
Anhang zu den Statuten
Wahlordnung zur Wahl des Vorstands und des/der Vorsitzenden
Der amtierende Vorstand betraut eine Gruppe (Wahlkommission) von mindestens zwei Personen mit der Aufgabe, Wahlvorschläge für die Mitgliedschaft im Vorstand sowie Wahlvorschläge für die Funktion
des/der Vorsitzenden zu sammeln, eine Kandidatenliste zu erstellen und die Wahl zu leiten.
Die Mitglieder der Wahlkommission haben bei der gegenständlichen Wahl kein passives Wahlrecht.
Die Erstellung der Kandidatenliste erfolgt nach folgendem Prozedere:
Alle Mitglieder der ÖFEB werden per Mail ersucht, auf einem geeigneten Formular maximal drei Personen aus dem Kreis der ordentlichen, fördernden oder Ehren-Mitglieder für die Mitarbeit im Vorstand vorzuschlagen.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder die Möglichkeit, eine von diesen drei Personen für die Funktion des/der Vorsitzenden vorzuschlagen.
Die Wahlkommission sammelt die übermittelten Vorschläge. Sie ist zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, von wem die Vorschläge eingebracht wurden.
Die Wahlkommission setzt sich mit allen nominierten Personen in Verbindung, um zu klären, ob sie bereit sind, für die jeweilige Funktion zu kandidieren oder nicht. Personen, die keine Zustimmung erteilen, werden nicht weiter berücksichtigt.
Eine alphabetische Liste der Kandidat/inn/en für den Vorsitz wird den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht und gilt zugleich als Wahlvorschlag und Stimmzettel für die Wahl des/der Vorsitzenden.
Eine alphabetische Liste der Kandidat/inn/en für die Mitgliedschaft im Vorstand wird den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht und gilt zugleich als Wahlvorschlag und Stimmzettel für die Wahl des Vorstands.
Die Wahl wird von einem Mitglied der Wahlkommission geleitet. Sie erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl erfolgt elektronisch und geheim. Die Wahlkommission ist verpflichtet, ein zertifiziertes Tool für elektronische Abstimmungen zu verwenden, das sicherstellt, dass nur stimmberechtigte Mitglieder zur Stimmabgabe eingeladen werden und die Abstimmung geheim ist. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt vor der Wahl des Vorstands. Jede stimmberechtigte Person kann maximal sechs Personen für den Vorstand wählen.
Zum Vorsitzenden/zur Vorsitzenden ist jene Person gewählt, die aus der Gruppe der Kandidat/inn/en für den Vorsitz die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Sollte kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen mit den zwei höchsten Stimmquoten.
Aus der Gruppe der Kandidat/inn/en für den Vorstand sind jene 8 Personen in den Vorstand gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Der/Die gewählte Vorsitzende bleibt bei dieser Zählung außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der/Die gewählte Vorsitzende übernimmt nach Annahme der Wahl auch die Leitung der
Generalversammlung. Er/Sie beruft vor Ort eine Sitzung des neu gewählten Vorstands ein, die im Anschluss an die Generalversammlung tagt und über die Besetzung der weiteren Funktionen im Vorstand entscheidet.
Die Besetzung der Funktionen wird den Mitgliedern spätestens zusammen mit dem Protokoll der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht.