Sektionsordnung der Sektion Berufs- und Erwachsenenbildung (Fassung vom 9. April 2015)

§ 1 Status und Aufgaben

  • Die Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ ist eine rechtlich unselbständige, organisatorische Teileinheit der „Österreichischen Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen“ (im Folgenden: ÖFEB).
  • Die Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ unterstützt die Aufgaben und Ziele der ÖFEB und nimmt ihrem Arbeitsgebiet entsprechende eigenständige Aufgaben wahr. Hierzu gehören beispielsweise
  • die Förderung der Vernetzung von Institutionen sowie einschlägig engagierter Personengruppen und Einzelpersonen im Bereich der Berufs- und Erwachsenenbildungsforschung,
  • die Organisation und Durchführung einschlägiger Treffen und wissenschaftlicher Tagungen,
  • die Diskussion von theoretischen Modellen, methodologischen Ansätzen, Forschungsmethoden und Standards für die Konzeption, Durchführung, Auswertung und Präsentation von Forschungsprojekten,
  • die Unterstützung der Publikation von Forschungsergebnissen,
  • die Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu bildungspolitischen Entwicklungen und Entscheidungen
  • die Stimulierung des Austausches zwischen Bildungsforschung, Bildungspraxis, Bildungsverwaltung und Bildungspolitik in allen berufs- und erwachsenenbildungsbezogenen Bereichen,
  • das Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen und die gezielte Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Forschungsfeld der Berufs- und Erwachsenenbildung,
  • den Aufbau und die Pflege von Kontakten zu wissenschaftlichen Gesellschaften mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder in der Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ sind all jene Mitglieder der ÖFEB, die sich schriftlich dieser Sektion zugeordnet haben.
  2. Der Status der Mitgliedschaft in der ÖFEB gemäß § 4 der Statuten der ÖFEB (ordentliches Mitglied, assoziiertes Mitglied, förderndes Mitglied, Ehrenmitglied, studentisches Mitglied) gilt analog in der Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der Mitgliedschaft bei der ÖFEB gemäß § 6 der Statuten der ÖFEB, durch freiwilligen Austritt aus der Sektion oder durch Ausschluss.

§ 3 Sektionsorgane

  • Sektionsorgane sind die Mitgliederversammlung, die Sektionsleitung (bestehend aus der/dem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen) und der/die RechnungsprüferIn.

§ 4 Aufgaben der Sektionsleitung und des/der RechnungsprüferIn

  • Die Sektionsleitung leitet für den Zeitraum der Funktionsperiode die Sektion gemäß den in § 1 festgelegten Aufgaben und Zielen und führt die laufenden Geschäfte. Diese Aufgabe umfasst im Allgemeinen:
  • Entgegennahme und Beantwortung von Eingaben an die Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ sowie deren Weiterleitung an die jeweils betroffenen Mitglieder und/oder den Vorstand der ÖFEB
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
  • Einsetzen einer Wahlkommission bei Briefwahl oder Organisation der Wahl bei der Mitgliederversammlung,
  • Organisation von Veranstaltungen der Sektion,
  • Verwaltung der Sektionsfinanzen und jährliche Rechenschaftsberichte an den ÖFEB-Vorstand und Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Funktionsperiode,
  • Publikation von Mitteilungen in den Vereinsorganen der ÖFEB, auf der Internet-Seite der ÖFEB, im Wege von Rundschreiben oder in anderen geeigneten Medien,
  • Vertretung der Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ innerhalb der ÖFEB (kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Vorstand und mit anderen Sektionen der ÖFEB) und nach außen,
  • Stellungnahme zu Themen und Ereignissen, die die Anliegen der Sektion „Berufs- und Erwachsenenbildung“ betreffen.
  • Dem/der RechnungsprüferIn obliegt die Prüfung der Finanzgebarung allfälliger Projektkonten der Sektion.
  • Die Sektionsleitung ist gegenüber der Generalversammlung sowie dem Vorstand der ÖFEB berichtspflichtig.

§ 5 Mitgliederversammlung

  • Die Sektionsleitung hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung drei Wochen vorher schriftlich oder per e-mail geladen werden.
  • Innerhalb von zwei Monaten ist durch die Sektionsleitung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt alle zwei Jahre den Rechenschaftsbericht der Sektionsleitung entgegen und entlastet die Sektionsleitung am Ende der Funktionsperiode und führt die Neuwahl durch, falls keine Briefwahl erfolgt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Sektionsordnung bzw. deren Änderungen.
  • Alle sonstigen Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

§ 6 Wahl der Sektionsleitung und des/der RechnungsprüferIn

  • Die Sektionsleitung und der/die RechnungsprüferIn werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Briefwahl ist möglich, sofern sie wie in Abs. 4 geregelt durchgeführt wird. Über den Wahlmodus entscheidet die Sektionsleitung.
  • Alle Mitglieder der Sektion sind aktiv wahlberechtigt. Das passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Sektionsmitgliedern zu.
  • Die Wahl hat in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen zu erfolgen.
  • Eine Briefwahl erfolgt in folgender Form:
    1. Die Sektionsleitung setzt zwei Sektionsmitglieder als Wahlkommission ein, denen die Organisation und Abwicklung der Wahl unter Einhaltung sämtlicher Erfordernisse der Vorschlagseinbringung, der Geheimhaltung und Redlichkeit obliegt. Den Mitgliedern der Wahlkommission steht kein passives Wahlrecht zu.
    2. Alle Sektionsmitglieder werden von der Wahlkommission schriftlich oder per e-mail aufgefordert, KandidatInnen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Funktionen der/des Vorsitzenden, der zwei StellvertreterInnen und des/der Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin vorzuschlagen. Nach einer Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen wird ein Stimmzettel erstellt, aus dem eindeutig hervorgeht, welche KandidatInnen für welche Funktionen zur Wahl stehen.
    3. Jedes Sektionsmitglied erhält auf dem Postweg einen Stimmzettel und ein Rücksendekuvert. Auf dem Stimmzettel ist durch Ankreuzung die Wahl eindeutig kenntlich zu machen. Stimmzettel, in denen für eine Funktion mehr als die zulässige Anzahl an Personen gekennzeichnet sind oder die keine Kennzeichnung enthalten, sind ungültig. Gültig sind außerdem nur jene Stimmzettel, die einzeln im vorgesehenen Antwortkuvert an die Wahlkommission übermittelt werden. Die ausgefüllten Stimmzettel müssen im verschlossenen Rücksendekuvert bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Wahlkommission eingelangt sein.
    4. Die Kuverts werden von der Wahlkommission nach Verstreichen der Rückmeldefrist geöffnet, die Stimmzettel von den Rücksendekuverts unabhängig gesammelt und dann ausgezählt. Das Ergebnis wird bei der Mitgliederversammlung bekanntgegeben und mit der Erklärung der Annahme der Wahl wird die neue Sektionsleitung eingesetzt.
    5. Die Wahlunterlagen sind durch die Sektionsleitung zumindest bis zu einer Neuwahl der Sektionsleitung oder der Auflösung der Sektion aufzubewahren.
  • Scheidet ein Mitglied der Sektionsleitung vorzeitig aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch die vakante Funktion. Sofern die Funktionsperiode bei dieser Mitgliederversammlung nicht ohnehin endet, ist eine Neuwahl der vakanten Funktion für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

§ 7 Finanzgebarung

  • Über die Finanzmittel der Sektion disponiert die Sektionsleitung.
  • Im Auftrag des Vorstands der ÖFEB geführte Konten dürfen nur mit dessen Zustimmung überzogen werden.
  • Über die Verwendung der von der ÖFEB bereitgestellten Mittel sowie über sonstige Mittel erfolgt seitens des/der Vorsitzenden eine Rechenschaftslegung gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung der ÖFEB sowie der Mitgliederversammlung der Sektion.

§ 8 Weitere Bestimmungen

  • Für Angelegenheiten, die in der Sektionsordnung nicht geregelt sind, gelten die Statuten der ÖFEB sinngemäß.